Aufbewahrungsfristen
Seit 1999 sind
neben Handelsbüchern, Inventaren, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen
auch Buchungsbelege und sonstige Buchungs- und Organisationsunterlagen
10 Jahre lang aufzubewahren.
Für diese galt zuvor eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.
In der -> Tabelle (pdf) sind wichtige Unterlagen aufgeführt, die Sie im Jahr 2009 vernichten können.
Beachten Sie dabei aber bitte:
– Steuerrechtlich gilt die Besonderheit, dass die Aufbewahrungsfrist
nicht abläuft, soweit die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind,
deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Das bedeutet, dass beispielsweise nach begonnener Betriebsprüfung (Außenprüfung) nicht nur die Festsetzungsverjährung für die Festsetzungstrist von den Steuern, auf die sich die Prüfung erstreckt, gehemmt ist, sondern im gleichen Umfang auch die Aufbewahrungsfrist hinausgeschoben wird. D.h. in diesem Falle dürfen die Unterlagen auf keinen Fall vernichtet werden, sonst riskieren Sie eine Schätzung.
– Sind in nichtsteuerlichen Gesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen
vorgesehen, sind diese Fristen seit 1.1.1999 steuerrechtlich nicht
mehr maßgeblich.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht worden ist, Handels- und Geschäftsbriefe abgesandt oder empfangen worden sind oder sonstige Unterlagen entstanden sind: Ist z. B. der Jahresabschluss für 2005 im April 2006 erstellt worden, läuft für diesen die Aufbewahrungsfrist ab Schluss des Jahres 2006 bis Ende 2016.
Ausführliche Auflistung in
"Der kleine Business Kompass 2008", Haufe Verlag, Freiburg i. Breisgau


